
Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG):
Der Gesetzgeber hat im Jahr 1992 ein eigenes Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) beschlossen, das für Häuser mit mindestens 4 Nutzungsobjekten (Wohnungen oder Geschäftslokale) gilt, die über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage verfügen und mit Vorrichtungen (Verdunsterröhrchen, elektrische Ablesegeräte) zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder gemäß gesetzlichen Bestimmungen mit solchen auszustatten wären. Ziel des Gesetzes war es zu einer sparsameren Energieanwendung beizutragen, da dieses Gesetz eine Verrechnung der Kosten (eben teilweise über den gemessenen individuellen Verbrauch) ermöglicht, wo jener Wärmeabnehmer belohnt wird, der weniger Energie verbraucht.
Verhältnis zu anderen Regelungen:
Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Heiz- und
Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
z.B.:
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
Mietrechtsgesetz (MRG)
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